§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres
auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart
begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei
denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt
wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige
Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie
geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer
geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht
geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine
geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die
Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung
nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer
geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die
Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung
durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung
ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer
Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt
wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.