§ 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
(1) Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a ist für Zeiten der
tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem
jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im
Sinne des § 23 Abs. 1 maßgebend. Im Falle des § 23a
Abs. 3 und 4 gilt das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum
erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung
tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige
Arbeitsentgelt.
(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Vereinbarung
nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere nicht laufend
für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der
Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann,
ist ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze als
Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der
Arbeitsentgelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der
Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der tatsächlichen
Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, höchstens der
Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt der
nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts;
maßgebend ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten
Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht
zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Wird das
Wertguthaben vereinbarungsgemäß an einen bestimmten
Wertmaßstab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht
zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende
angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zu Grunde zu
legen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt auch
als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der Betrag, der
als Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträgen zu Grunde liegt.
Für die Berechnung der Beiträge sind der für den
Entgeltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 5 und 6 für den
einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die für
diesen Zeitraum für den Einzug des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle
maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner
Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend. Die
Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung
für den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat folgt, in
dem
1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind,
2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird.
Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der
Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der
Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als
Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin
erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den
Beiträgen der auf das Ende des
Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung
fällig. Ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt
dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers. Für Wertguthaben
gilt § 23a, soweit 250 Stunden Freistellung von der
Arbeitsleistung nicht überschritten sind und besondere
Aufzeichnungen nicht geführt werden.
(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 gilt im Falle des
Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe
der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem
Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden
Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der
in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen
Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der Betrag des
Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des
Arbeitsentgelts. Absatz 2 Satz 2 bis 8 findet Anwendung, Absatz 1 Satz
2 findet keine Anwendung.
(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gemäß einer
Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet werden und ist der
Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei
einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet
und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des
zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind
die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem
Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend
verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in
diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns
fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird
vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder
Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese
Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung.
(3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a bereits bei ihrem
Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der
Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des
Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters
beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht
mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung
verwendet werden können, deren Verwendung für Zwecke der
betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser
Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung
verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt;
dies gilt nicht,
1. wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine
Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Falle des
Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu
der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht
gewährleistet sind oder
2. soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens
vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke der Freistellung von
der Arbeitsleistung verwendet werden kann.
(4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gelten die
Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der die
Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.