§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation nach § 35 des Neunten Buches Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst,
Zivildienst oder auf Grund von § 6c des Wehrpflichtgesetzes
(Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leisten und während dieser
Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind sowie
Personen, die im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
leisten,
3. (weggefallen)
3a. Personen, die auf Grund des § 6c des
Wehrpflichtgesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leisten,
gelten als Wehrdienstleistende im Sinne der Nummer 2,
4. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder
Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des
Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des
Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach
diesem Buch nicht erhalten. Gefangene im Sinne dieses Buches sind
Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder
einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung
untergebracht sind,
5. Personen, die als nicht satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher
religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen
Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft
außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld,
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem
Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld
beziehen,
2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen oder
3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig
waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen
oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte
Beschäftigung ausgeübt haben, die ein
Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden
Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat.
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein
Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
wenn sie
1. unmittelbar vor der Kindererziehung
versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach
diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein
Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden
Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, und
2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten
oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die
Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder
des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben
würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden
Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen,
besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den
Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die
Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach
§ 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist
nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses
Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des
Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach
Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht
versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig
ist. Nach Absatz 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen
Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während
der Zeit der Erziehung Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem
Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)