§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt,
ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der
Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift
vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich
oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder
zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Mass verletzt hat, dass
der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum
Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in
Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen
zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses
Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die
Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste
Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung
nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei
Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten
auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach
§ 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung
nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die
neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen,
wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der
Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem
rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein
rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der
nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4
Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.