§ 2 Pflichtversicherte
(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig
1. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft
einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft
und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren
Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf
Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht;
§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte gilt,
2. Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer
tätig sind, ohne daß ihr Unternehmen die
Mindestgröße im Sinne der Nummer 1 erreicht, wenn
a) ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1
Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
festgesetzte Mindesthöhe um nicht mehr als die Hälfte
unterschreitet und
b) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben
dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das
in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte
Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht übersteigt,
3. mitarbeitende Familienangehörige eines
landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte
Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem
landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind,
4. Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug
einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
erfüllen und diese Rente beantragt haben,
5. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet haben und während der letzten fünfzehn Jahre vor
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres mindestens sechzig
Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2
oder als mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer 3 versichert
waren, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen
Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen.
(2) Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1 Nr. 1 gelten
Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der
Wanderschäferei, deren Unternehmen unabhängig vom jeweiligen
Unternehmer die Mindestgröße erreicht; für die
Bestimmung der Mindestgröße gilt § 1 Abs. 5 Satz 2 bis
4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Soweit sich
die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unternehmen
beziehen, gelten sie entsprechend für die in Satz 1 genannten
Unternehmen.
(3) Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter
einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen
Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen
tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Betreiben Ehegatten
gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte
als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht
festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet, bestimmt
die Krankenkasse, welcher Ehegatte als Unternehmer gilt.
(4) Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum
dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie
Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte oder
sein Lebenspartner durch ein familienähnliches, auf längere
Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt
aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des
Absatzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem
landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind.
Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner mitarbeitende
Familienangehörige, ist nur derjenige versicherungspflichtig, der
überwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen
beschäftigt ist; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Als
mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehegatte oder
Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers, der aufgrund einer
Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen
Ehegatten oder Lebenspartners die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen
erfüllt.
(4a) Nach Absatz 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer
außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich
selbständig erwerbstätig ist.
(5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 3
genannten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2
versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1 Nr. 4 genannten
Personen, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3
versicherungspflichtig sind, und für die in Absatz 1 Nr. 5
genannten Personen, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder
4 versicherungspflichtig sind.
(6) Der Bezug des in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Vorruhestandsgeldes steht einer
hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender
Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige
unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3
versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete
landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von
Vorruhestandsgeld Verpflichteten.
(7) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den
Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht
an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 7
eintritt.
(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nach
Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet
eine Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeit nach § 6, ist das private
Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines
Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag
für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung
ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne
Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der
Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen
Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine
gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt
der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des
vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche
Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach
Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die
Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des
Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 2,
6 oder 7 nicht gegründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung
nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeiten nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz
1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten
Versicherungsvertrages.