| Bürgerliches Gesetzbuch
( BGB )
§ 239 Bürge
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der
zu
leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf
die Einrede der Vorausklage enthalten.
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