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"Wer sich in einer Streitfrage auf die Autorität beruft, gebraucht nicht die Vernunft, sondern eher das Gedächtnis." Leonardo da Vinci
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Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )

§ 239 Bürge


(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

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