Altersteilzeitgesetz
(AltTZG)
§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
(1) Werden die Leistungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 auf Grund eines
Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder
dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesagentur auf
Antrag
der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach § 4 der
Ausgleichskasse.
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
gilt Absatz 1 entsprechend.
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