Altersteilzeitgesetz
(AltTZG)
§ 8a
Insolvenzsicherung
(1) Führt eine Vereinbarung über die
Altersteilzeitarbeit im
Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau
eines Wertguthabens, das den
Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1
einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der
Arbeitgeber
verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf
entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit
der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner
Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilanzielle
Rückstellungen
sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes)
begründete Einstandspflichten, insbesondere
Bürgschaften,
Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als
geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden
Wertguthabens
ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a und b und § 4
Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur
Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des
Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift
und
danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien
können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises
vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach
oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und
weist
er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb
eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden
Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass
Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet
wird.
Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines
tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen
Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet
sind. Die Vorschriften der
§§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden.
(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil
des
in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den
Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung
gegenüber dem
Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften,
Stiftungen
und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren
Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
nicht
zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine
Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
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