§ 8 Arbeitsrechtliche Regelungen
(1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von
Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende
Tatsache im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des
Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei der sozialen
Auswahl nach
§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes
zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall ausgeschlossen
werden, daß der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen nach
§ 4 nicht besteht, weil die Voraussetzung des
§ 3 Abs. 1 Nr.
2 nicht vorliegt. Das gleiche gilt für den Fall, daß der
Arbeitgeber die Leistungen nur deshalb nicht erhält, weil er den
Antrag nach
§ 12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen ist, ohne daß dafür eine Verletzung der
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.
(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über
die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt
vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach
Altersteilzeitarbeit hat, ist zulässig.
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