Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
§ 7 Berechnungsvorschriften
(1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 50
Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das
die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen
Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 50
Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat das Unternehmen nicht
während des ganzen nach Satz 1 maßgebenden Kalenderjahrs
bestanden, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr
als 50 Arbeitnehmer, wenn er während des Zeitraums des Bestehens
des Unternehmens in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate
nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Ist das
Unternehmen im Laufe des Kalenderjahrs errichtet worden, in dem die
Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt der
Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn nach der
Art des Unternehmens anzunehmen ist, dass die Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden
Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 50 nicht überschreiten wird.
(2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach
§ 3
Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate
vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers
maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht zwölf Monate
bestanden, ist der Durchschnitt der Kalendermonate während des
Zeitraums des Bestehens des Betriebes maßgebend.
(3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
nach Absatz 1 und 2 bleiben schwerbehinderte Menschen und
Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie
Auszubildende außer Ansatz. Teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit
beschäftigten Arbeitnehmer nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 sind
schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
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