§ 6 Begriffsbestimmungen
(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im
Sinne
dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber
regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige
Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet.
Entgeltbestandteile,
die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht
berücksichtigungsfähig.
(2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die
wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem
Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit
vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die
Arbeitszeit,
die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in
die
Altersteilzeit vereinbart war. Die ermittelte durchschnittliche
Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
(3) (weggefallen)
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