Altersteilzeitgesetz
(AltTZG)
§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die
Altersteilzeitarbeit beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der
Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem
für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch
genommen werden können oder
3. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente
wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche
Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange der
Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen
Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn
der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2
erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem
Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von
drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der Arbeitgeber insgesamt
für vier Jahre die Leistungen erhalten hat.
(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der
der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen
oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die
Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher
Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. Der
Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150
Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind
zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständige
Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der
altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten
fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig
ausgeübt hat.
(4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der
der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit
leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(5) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
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