Altersteilzeitgesetz
(AltTZG)
§ 4 Leistungen
(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in
Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit
gezahlten Regelarbeitsentgelts und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des
Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der
sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die
Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den
Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden
Beitrags.
(2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
§ 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der
Versicherungspflicht befreit sind, werden Leistungen nach Absatz 1 auch
erbracht, wenn die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
nicht erfüllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem
Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe des
Beitrags gleich, den die Bundesagentur nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen
hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht
befreit wäre.
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