§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach
§ 4 setzt voraus, daß
1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der
Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften,
einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens
20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere
Entgeltbestandteile umfassen kann, und
b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags
entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts
für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und
dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze, sowie
2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten
Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf
dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung
frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die
in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird
unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten
oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen
Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder
b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel
nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt
und
3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf
vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden
Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der
Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden
werden können.
Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II
erfüllt die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur
dann, wenn eine Zusage nach
§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch erfolgt ist.
(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch
erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den
Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit vermindert worden sind,
bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.
(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.
(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die
Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so
ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach
§
2 Abs. 2 und 3 erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei
einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder
eines Arbeitnehmers nach Abschluß der Ausbildung auf dem
freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst
nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.