§ 2 Begünstigter Personenkreis
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem
Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis
eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf
die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit
vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der
Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in
dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen
Union Anwendung findet, gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von
Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach
§ 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen
der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.
§ 427 Abs.
3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine
unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist
die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von
bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund
eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer
Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu
sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen
Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer
versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch ist und
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der
Aufstockungsbetrag nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend
gezahlt werden.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die
tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat
nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber
und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund
eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer
Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines
nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz
1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem
tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht
getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann
eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch
Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch
schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
getroffen werden.
(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine
unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die
wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs
Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten
Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der
Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen
des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1
sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu
erbringen.
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