§ 15g
Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind
die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit
Ausnahme des
§ 15
weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des
Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1
Leistungen nach
§
4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung,
wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden
Voraussetzungen erfüllt sind.
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