§ 15f
Übergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen, gelten
Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 1. April 2003 als
versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31.
März 2003 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen
einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin
erfüllen.
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