§ 15e
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit
Abweichend von § 5
Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die
Leistungen nach § 4
nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17.
November 2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte
Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a
Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
vorliegen.