§ 15d
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der
Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1.
Juli
2000 abgeschlossen worden, gelten
§ 5
Abs. 2 Satz 2 und
§ 6
Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung.
Sollen bei
einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach
§ 4 für einen
Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht
werden, gilt
§ 5
Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung.
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