§ 15c
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der
Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1.
Januar
2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen
nach
§ 4 auch dann, wenn die
Voraussetzungen des
§ 2
Abs. 1
Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung
vorliegen.
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