§ 15b
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung
Abweichend von
§ 5
Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die
Leistungen nach
§ 4
nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1.
Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente
wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen
für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
vorliegen.
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