§ 15a
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der
Arbeitsförderung
Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen
nach
§ 4 vor dem 1. April
1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur
die Leistungen nach
§ 4
auch dann, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1
in der bis zum 31. März
1997 geltenden Fassung vorliegen.
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