§ 15
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach
§ 3 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen
Fassung
bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt im
Sinne des
§ 6 Abs. 1 in der bis zum
30. Juni 2004 gültigen
Fassung ist auf den nächsten durch fünf teilbaren
Euro-Betrag
zu runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.
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