§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen
§ 60 Abs.
1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen
§ 13 Satz 1 in Verbindung mit
§ 315 Abs. 1, 2 Satz
1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt,
3. entgegen
§ 13 Satz 1 in Verbindung mit
§ 319 Abs. 1 Satz 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht oder Zutritt nicht
gewährt oderä
4. entgegen
§ 13 Satz 1 in Verbindung mit
§ 319 Abs. 2 Satz 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Agenturen für
Arbeit.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesagentur.
§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von
§ 105 Abs.
2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesagentur; diese
ist auch ersatzpflichtig im Sinne des
§ 110 Abs. 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
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