§ 12 Verfahren
(1) Die Agentur für Arbeit entscheidet auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von
Leistungen nach
§ 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei
Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom
Beginn des Monats der Antragstellung. In den Fällen des
§ 3
Abs. 3 kann die Agentur für Arbeit auch vorab entscheiden, ob die
Voraussetzungen des
§ 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind die Namen,
Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen,
für die Leistungen beantragt werden. Zuständig ist die
Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der
Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Bundesagentur erklärt eine
andere Agentur für Arbeit für zuständig, wenn der
Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
(2) Die Höhe der Leistungen nach
§ 4 wird zu Beginn des
Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die
gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge
werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige
Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro verringert. Leistungen nach
§ 4 werden auf Antrag erbracht und nachträglich jeweils
für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Leistungen nach
§ 10
Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers oder, im Falle einer
Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
gemäß
§ 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers
monatlich nachträglich ausgezahlt.
(3) In den Fällen des
§ 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber die
Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem
der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung
freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der
bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des
§ 3 Abs.
1 Nr. 2 erfüllt hat. Endet die Altersteilzeitarbeit in den
Fällen des
§ 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt die Agentur
für Arbeit dem Arbeitgeber die Leistungen für
zurückliegende Zeiträume nach Satz 3, solange die
Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit
dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für
Aufstockungsleistungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 4 Abs. 2
verblieben sind. Die Leistungen für zurückliegende Zeiten
werden zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen
Teilbeträgen ausgezahlt. Die Höhe der Leistungen für
zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der
laufenden Leistungen.
(4) Über die Erbringung von Leistungen kann die Agentur für
Arbeit vorläufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen für
den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu
ihrer Feststellung voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind
auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit
mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur
in geringerer Höhe zuerkannt wird.
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