§ 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden
Verhältnisse, die für die Leistungen nach
§ 4 erheblich
sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Werden im Fall des
§ 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder
der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der
Arbeitnehmer Änderungen nach Satz 1 diesen gegenüber
unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesagentur die dem Arbeitgeber zu
Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die
unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er
vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder
2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt
festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit
nicht in Betracht.
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