§ 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit (
§ 2)
geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach
§ 3
Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe,
erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als
Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer
seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert
hätte. Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch
nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht
werden kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die
Erhöhung nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre.
Änderungsbescheide werden mit dem Tag wirksam, an die Altersrente
erstmals beansprucht werden konnte.
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesagentur Leistungen
nach
§ 4 erbracht hat, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld oder Übergangsgeld und liegt der Bemessung dieser
Leistungen ausschließlich die Altersteilzeit zugrunde oder
bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen erbringt die Bundesagentur anstelle des
Arbeitgebers die Leistungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe der
Erstattungsleistungen nach
§ 4. Satz 1 gilt soweit und solange
nicht, als Leistungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber
erbracht werden. Durch die Leistungen darf der
Höchstförderzeitraum nach
§ 4 Abs. 1 nicht
überschritten werden.
§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die nur wegen
Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte sind,
soweit und solange ihnen Krankengeld gezahlt worden wäre, falls
sie nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse geworden
wären.
(4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld,
gilt für die Berechnung der Leistungen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1
und des
§ 4 das Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit als
Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach
§ 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gezahlt worden, gilt in den Fällen
der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die
Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der
Berechnung der Beiträge nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts bis zum
Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung, höchstens bis
zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus dem
Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung,
Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt
§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Falle
der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt Satz 1 entsprechend,
soweit Beiträge gezahlt werden.
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