Altersteilzeitgesetz
(AltTZG)
§
1 Grundsatz
(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein
gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente
ermöglicht werden.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
fördert
durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres
spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die
Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
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