|
Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
(AFKG)
Art 8 Reichsknappschaftsgesetz
§ 36a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2 und 4,
§§ 40a, 40b, 40d Abs. 2, § 40e Abs. 3,
§ 40f Abs. 2
sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter
anzuwenden, wenn der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen
Hinweis
auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der
Betreute vor dem 2. September 1981 in eine Maßnahme
eingetreten
ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften sind mit der
Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
der Leistungen
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar
1982
geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn
a. der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme
eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die
Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden,
b. der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme
eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm die Leistungen aus
einem von ihm nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht
bewilligt wurden,
c. dem Betreuten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen bewilligt wurden, er
aber erst nach dem 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme
eintritt.
zum
Inhaltsverzeichnis
|
| alle unsere internen und
externen Seiten durchsuchen |
|
|
|
|
|