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Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG)
Art 4 Reichsversicherungsordnung
§ 567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, §§ 568, 568a
Abs. 3,
§ 587, §§ 779b bis d, § 1237a Abs.
1 Satz 2 und
Abs. 3, § 1241 Abs. 1, 2 und 4, §§ 1241a,
1241b, 1241d
Abs. 2, § 1241e Abs. 3, § 1241f Abs. 2 sind in der
bis zum
31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der
Verletzte oder Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme
eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die
Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der
Verletzte
oder Betreute vor dem 2. September 1981 in eine Maßnahme
eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften sind
mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die
Höhe der
Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 nach der ab
1.
Januar 1982 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn
a. der Verletzte oder Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem
Hinweis
auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden,
b. der Verletzte oder Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm
die
Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund vor dem 1.
Januar 1982 nicht bewilligt wurden,
c. dem Verletzten oder Betreuten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen
bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1981 in eine
Maßnahme eintritt.
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