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Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG)

Art 2 Rehabilitationsangleichungsgesetz

§ 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 12 Nr. 1, § 13 Abs. 1, 2 und 5, §§ 14, 15 Abs. 1, § 16 sowie § 17 Abs. 1 und 3 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Behinderte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Behinderte vor dem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn

a. der Behinderte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden,

b. der Behinderte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt wurden,

c. dem Behinderten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.


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