Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
(AFKG)
Art 2 Rehabilitationsangleichungsgesetz
§
11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 12 Nr. 1, § 13 Abs. 1,
2 und 5, §§ 14, 15 Abs. 1, § 16 sowie
§ 17 Abs. 1
und 3 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter
anzuwenden, wenn der Behinderte vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen
Hinweis
auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der
Behinderte vor dem 2. September 1981 in eine Maßnahme
eingetreten
ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften sind mit der
Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
der Leistungen
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar
1982
geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn
a. der Behinderte vor dem 1. Januar 1982
in eine Maßnahme
eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die
Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden,
b. der Behinderte vor dem 1. Januar 1982
in eine Maßnahme
eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm die Leistungen aus
einem von ihm nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht
bewilligt wurden,
c. dem Behinderten vor dem 1. Januar 1982
Leistungen bewilligt wurden,
er aber erst nach dem 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme
eintritt.
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