|
Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
(AFKG)
Art 17 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
zum
Inhaltsverzeichnis
|
| alle unsere internen und
externen Seiten durchsuchen |
|
|
|
|
|