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Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG)

Art 12 Bundesversorgungsgesetz

Die durch § 1 geänderten Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gelten mit folgender Maßgabe:

1. § 26 Abs. 5, § 26a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 8 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderung in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Beschädigte vor dem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn

a. der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden,

b. der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt wurden,

c. dem Beschädigten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.

2. Ergibt sich für Empfänger einer Ausgleichsrente, die am 31. Dezember 1981 Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder ähnliche Leistungen bezogen haben, bei Anwendung des § 33 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes eine niedrigere Ausgleichsrente als im Dezember 1981, so wird die höhere Ausgleichsrente für die Dauer des Bezugs der genannten Leistungen weitergezahlt.


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