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Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
(AFKG)
Art 12
Bundesversorgungsgesetz
Die durch § 1 geänderten
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gelten mit folgender
Maßgabe:
1. § 26 Abs. 5, § 26a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs.
8 sind
in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
wenn der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme
eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die
Änderung in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der
Beschädigte vor dem 2. September 1981 in eine
Maßnahme
eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften sind
mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die
Höhe der
Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 nach der ab
1.
Januar 1982 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn
a. der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme
eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die
Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden,
b. der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme
eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm die Leistungen aus
einem von ihm nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht
bewilligt wurden,
c. dem Beschädigten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen
bewilligt
wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1981 in eine
Maßnahme
eintritt.
2. Ergibt sich für Empfänger einer Ausgleichsrente,
die am
31. Dezember 1981 Krankengeld, Übergangsgeld,
Arbeitslosengeld,
Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder ähnliche Leistungen
bezogen haben, bei Anwendung des § 33 Abs. 2 in der Fassung
dieses
Gesetzes eine niedrigere Ausgleichsrente als im Dezember 1981, so wird
die höhere Ausgleichsrente für die Dauer des Bezugs
der
genannten Leistungen weitergezahlt.
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