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Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
(AFKG)
Artikel 1
Arbeitsförderungsgesetz
Die durch § 1
geänderten Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes
gelten mit folgender Maßgabe:
1. §
34 Abs. 1 gilt
für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1982 begonnen
haben, in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung bis zum
Abschluß der Maßnahme weiter. Wird die infolge der
Neufassung erforderliche Anpassung der Anordnungen
gemäß § 39 und § 58 Abs. 2 durch
die Bundesanstalt nicht bis zum 31. März 1982 vorgenommen,
bestimmt abweichend von § 191 Abs. 5 der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung das Nähere durch
Rechtsverordnung.
2. §
12a gilt
für gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung auf Grund eines vor dem 1. Januar 1982
abgeschlossenen Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher erst ab 1.
April 1982, wenn die Überlassung an den Entleiher vor dem 1.
Januar 1982 begonnen hat.
3. §§
40,
44, 45, 46 Abs. 2, § 56 Abs. 3 Nr. 3a, § 58 Abs. 1
Satz 4, § 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 59d
Abs. 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter
anzuwenden, wenn der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen
Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden
oder der Antragsteller vor dem 2. September 1981 in eine
Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese
Vorschriften sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden,
daß die Höhe der Leistungen für die Zeit
nach dem 31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung
festzusetzen ist, wenn
a. der
Antragsteller vor dem
1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die
Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem
Gesetz bewilligt wurden,
b. der
Antragsteller vor dem
1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen
beantragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt wurden,
c. dem
Antragsteller vor dem
1. Januar 1982 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31.
Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
4. §
40a
Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung
anzuwenden, solange ein Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden
Maßnahme gemäß Numme
5. §§
53
und 54 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung
anzuwenden, wenn die Leistung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden
ist. Falls die Eingliederung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar 1982
nicht begonnen hat, richtet sich die Höhe der
Eingliederungsbeihilfe nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung des
§ 54.
6. §§
64
und 68 sind auf zusammenhängende Zeiträume im Sinne
des § 64 Abs. 1 Nr. 3, die bis zum 31. Dezember 1981 begonnen
haben, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. § 65
Abs. 2a ist erstmals auf zusammenhängende Zeiträume
im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 1981 begonnen haben.
7. §§
91
und 93 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung sind
anzuwenden auf allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung,
deren Förderung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden ist;
jedoch gilt § 93 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung dieses Gesetzes
auch für nach dem 31. Dezember 1981 erfolgende Zuweisungen von
Arbeitnehmern, wenn die Förderung der Maßnahme vor
dem 1. Januar 1982 bewilligt worden ist.
8. §
97 in der bis
zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist anzuwenden auf
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere
Arbeitnehmer, deren Förderung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt
worden ist. Jedoch gilt § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der
Fassung dieses Gesetzes auch für nach dem 31. Dezember 1981
erfolgende Zuweisungen von Arbeitnehmern, wenn die Förderung
der Maßnahme vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden ist. Die
Förderung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 endet
spätestens nach einer Gesamtförderungsdauer von
fünf Jahren.
9. Bis
zum Inkrafttreten
einer Anordnung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 oder einer
Rechtsverordnung nach § 103 Abs. 6 ist die
Zumutbarkeits-Anordnung vom 3. Oktober 1979 (Amtliche Nachrichten der
Bundesanstalt für Arbeit 1979 S. 1387) weiter anzuwenden.
9.a.§
104 Abs. 1 Satz
1 und § 106 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 sind in der
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn
1. der
Arbeitslose in der
Zeit vom 1. Januar 1982 bis 5. Juli 1984 Arbeitslosengeld beantragt hat,
2. der
Arbeitslose innerhalb
der Rahmenfrist mindestens 180 Kalendertage vor dem 1. Januar 1982 in
einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
gestanden hat oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur
Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, und
3. die
Entscheidung
über den Antrag auf Arbeitslosengeld am 12. Februar 1986 noch
nicht unanfechtbar war.
10.§
110 Abs. 1 und
§ 120 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung
anzuwenden, wenn der Arbeitslose den Meldetermin vor dem 1. Januar 1982
versäumt hat.
11. §
112 Abs. 2, 3
und 5 Nr. 4 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung
anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar
1982 entstanden ist. § 112 Abs. 5 Nr. 3 ist anzuwenden, wenn
der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Dezember 1981 entstanden
ist.
12. §
117 Abs. 1a
und 2 Satz 4 sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor
dem 1. Januar 1982 entstanden sind, nicht anzuwenden.
13. §
119 in der bis
zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist für
Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, wenn der
Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 180 Kalendertage vor
dem 1. Januar 1982 in einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat,
die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen
können, und die Entscheidung über den Eintritt der
Sperrzeit am 23. Juli 1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die
am 31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
anhängig ist. Die Rechtsfolgen nach § 119 Abs. 3
treten auch dann ein, wenn der Arbeitslose den ersten Anlaß
für den Eintritt einer Sperrzeit vor dem 1. Januar 1982
gegeben hat und deshalb eine Sperrzeit von vier Wochen eingetreten ist.
14. Der
bis zum 31. Dezember
1981 geltende § 127 Abs. 2 ist auf Ansprüche auf
Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1982 entstanden sind, weiterhin
anzuwenden; insoweit ist § 128b nicht anzuwenden.
15. §
128 ist
erstmals anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem
31. Dezember 1981 entstanden und nach dem 2. September 1981 das
Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Beendigung
vereinbart worden ist.
16. §
128a ist
erstmals anzuwenden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung nach dem
31. Dezember 1981 vereinbart worden ist.
17. §
134 Abs. 1 Nr.
4 Buchstabe b und c und Abs. 3 ist bis zum 31. März 1982 in
der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe hiernach
für einen Zeitraum im Dezember 1981 erfüllt sind.
Für die Fälle des Satzes 1 gelten § 135 Abs.
2 und § 136 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
Fassung.
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