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Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG)


Artikel 1 Arbeitsförderungsgesetz

Die durch § 1 geänderten Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes gelten mit folgender Maßgabe:

1.
§ 34 Abs. 1 gilt für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1982 begonnen haben, in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung bis zum Abschluß der Maßnahme weiter. Wird die infolge der Neufassung erforderliche Anpassung der Anordnungen gemäß § 39 und § 58 Abs. 2 durch die Bundesanstalt nicht bis zum 31. März 1982 vorgenommen, bestimmt abweichend von § 191 Abs. 5 der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung das Nähere durch Rechtsverordnung.

2.
§ 12a gilt für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auf Grund eines vor dem 1. Januar 1982 abgeschlossenen Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher erst ab 1. April 1982, wenn die Überlassung an den Entleiher vor dem 1. Januar 1982 begonnen hat.

3.
§§ 40, 44, 45, 46 Abs. 2, § 56 Abs. 3 Nr. 3a, § 58 Abs. 1 Satz 4, § 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 59d Abs. 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Antragsteller vor dem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn

a.
der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden,

b.
der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt wurden,

c.
dem Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.

4. 
§ 40a Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwenden, solange ein Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme gemäß Numme

5.
§§ 53 und 54 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Leistung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden ist. Falls die Eingliederung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar 1982 nicht begonnen hat, richtet sich die Höhe der Eingliederungsbeihilfe nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung des § 54.

6.
§§ 64 und 68 sind auf zusammenhängende Zeiträume im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3, die bis zum 31. Dezember 1981 begonnen haben, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. § 65 Abs. 2a ist erstmals auf zusammenhängende Zeiträume im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1981 begonnen haben.

7.
§§ 91 und 93 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung sind anzuwenden auf allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, deren Förderung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden ist; jedoch gilt § 93 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung dieses Gesetzes auch für nach dem 31. Dezember 1981 erfolgende Zuweisungen von Arbeitnehmern, wenn die Förderung der Maßnahme vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden ist.

8.
§ 97 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer, deren Förderung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden ist. Jedoch gilt § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes auch für nach dem 31. Dezember 1981 erfolgende Zuweisungen von Arbeitnehmern, wenn die Förderung der Maßnahme vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden ist. Die Förderung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 endet spätestens nach einer Gesamtförderungsdauer von fünf Jahren.

9.
Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 103 Abs. 6 ist die Zumutbarkeits-Anordnung vom 3. Oktober 1979 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1979 S. 1387) weiter anzuwenden.

9.a.
§ 104 Abs. 1 Satz 1 und § 106 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn

1.
der Arbeitslose in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis 5. Juli 1984 Arbeitslosengeld beantragt hat,

2.
der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 180 Kalendertage vor dem 1. Januar 1982 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, und

3.
die Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld am 12. Februar 1986 noch nicht unanfechtbar war.

10.
§ 110 Abs. 1 und § 120 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Arbeitslose den Meldetermin vor dem 1. Januar 1982 versäumt hat.

11.
§ 112 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 4 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1982 entstanden ist. § 112 Abs. 5 Nr. 3 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Dezember 1981 entstanden ist.

12.
§ 117 Abs. 1a und 2 Satz 4 sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1982 entstanden sind, nicht anzuwenden.

13.
§ 119 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 180 Kalendertage vor dem 1. Januar 1982 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, und die Entscheidung über den Eintritt der Sperrzeit am 23. Juli 1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Die Rechtsfolgen nach § 119 Abs. 3 treten auch dann ein, wenn der Arbeitslose den ersten Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit vor dem 1. Januar 1982 gegeben hat und deshalb eine Sperrzeit von vier Wochen eingetreten ist.

14.
Der bis zum 31. Dezember 1981 geltende § 127 Abs. 2 ist auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1982 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit ist § 128b nicht anzuwenden.

15.
§ 128 ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Dezember 1981 entstanden und nach dem 2. September 1981 das Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Beendigung vereinbart worden ist.

16.
§ 128a ist erstmals anzuwenden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung nach dem 31. Dezember 1981 vereinbart worden ist.

17.
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c und Abs. 3 ist bis zum 31. März 1982 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe hiernach für einen Zeitraum im Dezember 1981 erfüllt sind. Für die Fälle des Satzes 1 gelten § 135 Abs. 2 und § 136 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung.

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