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| § 6 Ausnahmevorschrift |
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Die zuständige Behörde hat auf Antrag
den Betreiber einer in § 1 bezeichneten Anlage im Einzelfall von
der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für
Abfall zu befreien, sofern im Hinblick auf die Größe der
Anlage und die Art oder Menge der in ihr entstehenden oder
angelieferten Abfälle zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse
im Sinne des § 11b Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes die
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nicht
erforderlich ist.
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