|
| § 5 Betriebsbeauftragter für Abfall in einem Konzern |
|
|
|
Sind ein oder mehrere Betreiber von in § 1
bezeichneten Anlagen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden
Unternehmens zusammengefaßt (Konzern), das beabsichtigt, einen
Betriebsbeauftragten für Abfall für den Konzernbereich zu
bestellen, und kann das herrschende Unternehmen den Betreibern
hinsichtlich der in § 11b Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 11d Abs. 2
des Abfallbeseitigungsgesetzes genannten Maßnahmen Weisungen
erteilen, so kann die zuständige Behörde den Betreibern die
Bestellung des für den Konzernbereich zuständigen
Betriebsbeauftragten für Abfall gestatten; dies setzt voraus,
daß im Betriebsbereich der in § 1 bezeichneten Anlagen eine
oder mehrere Personen mit der erforderlichen Sachkunde und
Zuverlässigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11b Abs.
1 Nr. 1 bis 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes bestellt werden, die
über die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung im
Sinne des § 11c Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes
verfügen.
|
| alle unsere internen und
externen Seiten durchsuchen |
|
|
|
|
|
|