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§ 4 Nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall
Betreibern von in § 1 bezeichneten Anlagen soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 11b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.



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