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| § 4 Nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall |
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Betreibern von in § 1 bezeichneten Anlagen
soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines
oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter
für Abfall gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße
Erfüllung der in § 11b des Abfallbeseitigungsgesetzes
bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.
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