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| § 3 Gemeinsamer Betriebsbeauftragter für Abfall |
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Werden von einem Betreiber mehrere der in §
1 bezeichneten Anlagen betrieben, so kann dieser für mehrere
Anlagen einen gemeinsamen Betriebsbeauftragten für Abfall
bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der
in § 11b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben
nicht gefährdet wird.
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