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| § 2 Mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall |
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Die zuständige Behörde kann anordnen,
daß der Betreiber einer der in § 1 bezeichneten Anlagen
mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen hat; die Zahl
der Betriebsbeauftragten für Abfall ist so zu bemessen, daß
eine sachgemäße Erfüllung der in § 11 b des
Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.
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