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§ 2 Mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer der in § 1 bezeichneten Anlagen mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen hat; die Zahl der Betriebsbeauftragten für Abfall ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der in § 11 b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.



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