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§ 1 Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall
(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

1.    Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;

2.    ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde

    a)        zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen,

    b)        zur Kompostierung von Abfällen;

3.    ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde;

4.    ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;

5.    ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4.000 Quadratmetern.

(2) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

1.    Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;

2.    Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden:

    a)        anorganische Säuren, Laugen, Salze,

    b)        organische Lösemittel,

    c)        Farb- und Anstrichmittel,

    d)        Kältemittel,

    e)        polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,

    f)        Pharmazeutika,

    g)        Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

3.    Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgerüstet sind;

4.    Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl;

5.    Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen;

6.    Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen;

7.    Krankenhäuser und Kliniken.

Satz 1 gilt nicht für Anlagen in denen Abfälle des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht anfallen.



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