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| § 1 Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall |
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(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:
1. Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;
2. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer
Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde
a) zur
Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von
Abfällen,
b) zur Kompostierung von Abfällen;
3. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen
oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer
Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde;
4. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;
5. ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von
Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4.000
Quadratmetern.
(2) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:
1. Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;
2. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden:
a) anorganische Säuren, Laugen, Salze,
b) organische Lösemittel,
c) Farb- und Anstrichmittel,
d) Kältemittel,
e) polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,
f) Pharmazeutika,
g) Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;
3. Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und
Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgerüstet
sind;
4. Anlagen zur Destillation oder Raffination von
Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl;
5. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von
Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen
oder Beizen;
6. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von
Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen;
7. Krankenhäuser und Kliniken.
Satz 1 gilt nicht für Anlagen in denen Abfälle des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht anfallen.
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