(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
1. Höhe der Umlagesätze,
2. Bildung von Betriebsmitteln,
3. Aufstellung des Haushalts,
4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
1. die Höhe der Erstattung
nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene
Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten,
vorsehen,
2. eine pauschale Erstattung des
von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 11 des
Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4. (weggefallen),
5. die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den
Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die
Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den
für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber
maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die
durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2
Satz 1.
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