| § 8 Verwaltung der Mittel |
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(1) Die Krankenkassen verwalten die Mittel für
den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. Die
Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder
zugelassenen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung
der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen
Landes- oder Bundesverband übertragen. Der Einzug der Umlagen
obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den
Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse
oder den Verband weiterzuleiten hat. § 90 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
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