| § 7 Aufbringung der Mittel |
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(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und
U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern
jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen
Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.
(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts
(Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder
bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu
bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für
Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem
Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen
wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des
§ 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig
gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit des
Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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