(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
1. Zahlung von
Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere
Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für
Arbeit einzuziehen hat,
2. Rückzahlung von Vorschüssen,
3. Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
4. Erstattung von Verfahrenskosten,
5. Zahlung von Geldbußen,
6. Herausgabe einer von einem
Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse
gegenüber wirksam ist.
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