Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf
Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur
verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen
Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die
Krankenkasse abtritt.
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