(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden,
solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben
nicht oder nicht vollständig macht.
(2) Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
1. schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
2. Erstattungsbeträge
gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch
nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 11 oder § 14 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu
Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. Von der
Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte
Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand
unverhältnismäßig groß sein würde.
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