(1) Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum
Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für
die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. Ein
Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten
Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1
zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von
mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. Hat ein Betrieb nicht
während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs
bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des
Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der
Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
beschäftigt hat. Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs
errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so
nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil,
wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der
überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht
überschreiten wird. Bei der Errechnung der Gesamtzahl der
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
außer Ansatz. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die
wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu
leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20
Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30
Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen
Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs
erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere
über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz
1.
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