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(1) Die zu gewährenden Beträge werden dem
Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 11 oder
§ 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen
versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte nach dem
Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
knappschaftlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt
§ 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren,
sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und
§ 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach
§ 11 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat.
(3) Die Verfahrensbeteiligten können vereinbaren, dass die
für das Erstattungsverfahren maßgeblichen Unterlagen durch
Datenübertragung ausgetauscht werden.
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Seien
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versuchen
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Unmögliche
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