(1) Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs
können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber
teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen.
Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach
Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes
keine Anwendung.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, die
als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das
Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer
befreit.
|