(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. den Bund, die Länder, die
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die
Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der
für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der
Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die
Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen
Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,
2. zivile Arbeitskräfte, die
bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und
der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen
militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,
3. Hausgewerbetreibende (§ 1
Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) sowie die in § 1 Abs.
2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten
Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,
4. die Spitzenverbände der
freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der
Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband,
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz
und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland)
einschließlich ihrer selbstständigen und
nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und
Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und
unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für
alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme
am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1.
(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines
landwirtschaftlichen Unternehmers,
2. Dienststellen und diesen
gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des
Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen
Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen
Arbeitskräfte.
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